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Rauchwarnmelder sind Pflicht

Die Gemeindefeuerwehr erinnert an die bestehende Regelung in NRW – Brände in der Vergangenheit hätten eventuell früher entdeckt werden können

Kall – Kalls Feuerwehrchef Harald Heinen weist noch einmal darauf hin, dass es seit mehr als vier Jahren eine Rauchwarnmelderpflicht für alle Wohngebäude in Nordrhein-Westfalen gibt. „Wir hatten im Gemeindegebiet in der Vergangenheit Brände, die mit installierten Rauchwarnmeldern wahrscheinlich früher erkannt worden wären“, vermutet Heinen. Gleichzeitig weiß er: „Es gibt auch Positivbeispiele. Wir hatten schon Brände, die dank der Warnmelder frühzeitig erkannt wurden und die Schäden deshalb gering waren.“

Kalls Feuerwehrchef Harald Heinen, hier vor einem Rauchwarnmelder vor der Gemeindebibliothek im Haus der Begegnung, weist die Bürger auf die bestehende Rauchwarnmelderpflicht hin. Foto: Thomas Schmitz/pp/Agentur ProfiPress

Die Rauchwarnmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen ist in der Landesbauordnung verankert. Sie gilt seit dem 1. April 2013 für Neu- und Umbauten. Bis zum 31. Dezember 2016 mussten auch in Bestandsbauten Rauchwarnmelder installiert werden. Vorgeschrieben sind diese in allen Schlaf- und Kinderzimmern sowie in allen Fluren in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, die als Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenhaus muss in den Fluren einer jeden Etage ein Warnmelder installiert werden.

Installiert werden müssen die Rauchwarnmelder vom Eigentümer eines selbstgenutzten oder vermieteten Wohnraums. Seit dem 1. Januar 2019 darf der Eigentümer auch die Wartung der Rauchwarnmelder übernehmen. „Im Regelfall ist es aber so, dass in Mietwohnungen der Vermieter den Rauchwarnmelder anbringen muss und der Mieter sich dann um den laufenden Betrieb kümmert, beispielsweise um den Austausch der Batterien.“

pp/Agentur ProfiPress