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Pilze nur bis zwei Kilo

Sonst drohen Bußgelder – Während der Hirschbrunft Rücksicht aufs Wild nehmen – Kreisverwaltung und Forstamt informiert Einwohnerschaft der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall

Mechernich/Kall/Kreis Euskirchen – Die Pilzsaison steht vor der Tür. Wer muss was beachten, der Wiesenchampignons und Bovisten auf bäuerlichen Weidegründen oder Maronenröhrlinge, Steinpilze und Pfifferlinge im Wald ernten will?

Unter dem Titel „Pilzgenuss statt Bußgeldstress“ haben das Regionalforstamt Hocheifel/Zülpicher Börde und der Kreis Euskirchen der Stadt Mechernich und der Gemeindeverwaltung Kall eine Mitteilung zur Verbreitung an die Bevölkerung an die Hand gegeben.

Die Champignons, die auf diesem Symbolbild bei einem der Sommerfeste des Heilpädagogischen Zentrums „Haus Lebenshilfe“ HPZ in Bürvenich in der Pfanne landeten, stammten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus einer ordnungsgemäßen Pilzzuchtanlage. Wer Pilze der freien Natur entnehmen will, muss hingegen auf der Hut sein. Wer Fehler begeht, dem drohen Bußgelder. Archivfoto: Kirsten Röder/pp/Agentur ProfiPress

Es gibt besonders geschützte Arten, deren Entnahme aus der Natur das Bundesnaturschutzgesetz verbietet. Andere seltene Pilze sind von diesem Verbot ausgenommen und dürfen in geringen Mengen für den eigenen Gebrauch gesammelt werden.

Diese Ausnahmeregelung gelte für den Steinpilz, alle heimischen Arten des Pfifferlings, den Brätling, die heimischen Arten des Birkenpilzes und der Rotkappe sowie die heimischen Arten der Morchel. Petra Klinkhammer vom Landesbetrieb „Wald und Holz NRW“: „Diese sowie nicht als besonders geschützt eingestufte Pilzarten wie beispielsweise der Maronenröhrling und der Hallimasch dürfen in einem Umfang von maximal zwei Kilogramm pro Person und Tag für den eigenen Bedarf gesammelt werden.“

Gewerbliches Sammeln verboten

Das gewerbliche Sammeln von Pilzen sei gänzlich verboten. Darüber hinaus seien im Landesforstgesetz einige Bestimmungen festgeschrieben, mit dem Ziel, die Lebensgemeinschaft Wald nicht zu gefährden oder zu beschädigen. So sei das Fahren im Wald und auf Waldwegen sowie Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald einschließlich der Waldwege nicht gestattet.

Auch das Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen und ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneten Flächen im Wald sei verboten. Klinkhammer: „Neben Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird, dürfen forstwirtschaftliche, jagdliche, imkerei- und teichwirtschaftliche Anlagen im Wald sowie FFH- und Naturschutzgebiete und der Nationalpark Eifel nicht betreten werden.“

Sperrflächen tabu

Verstöße können durch Bußgelder geahndet werden, heißt es in der Mitteilung von Kreis und Forstamt. Darin wird auch auf die nahe Hirschbrunft verwiesen: „Während der Herbstmonate überschneidet sich die Pilzsaison oftmals mit der Brunft des Rotwildes. Als Teil der Lebensgemeinschaft Wald ist auf das Wild beim Betreten des Waldes besondere Rücksicht zu nehmen.“

Damit das Wild während der Brunft möglichst ungestört bleibe, würden bestimmte Waldflächen einschließlich der Wege für einen befristeten Zeitraum gesperrt. Die betroffenen Flächen sollen durch entsprechende Beschilderung abgegrenzt bzw. deutlich kenntlich gemacht werden und seien für Waldbesucher – einschließlich Pilzsammler – tabu.“

Kreis und Forstamt kündigen Kontrollen für die kommenden Herbstmonate an. Bei Fragen kann man sich unter Tel.: (02486) 80 10-0 oder Tel.: (02251) 15 -579 melden. Informationen zu den Themen Pilze sammeln und Waldsperrungen in der Region gibt es auch unter www.kreis-euskirchen.de und www.wald-und-holz.nrw.de.

pp/Agentur ProfiPress