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Schon wieder Temposchwelle geklaut

Tat gilt als Gefährdungsdelikt – Stadt setzt nun auf die Wachsamkeit der Anwohner „Im Rothenfeld“

Grünflächen-Chef Christof Marx (l.) und Fachbereichsleiter Johannes Schnichels verweisen auf das Schild, das die Straße „Im Rothenfeld“ als verkehrsberuhigten Bereich ausweist. Ohne Temposchwelle fahren hier fast alle Autofahrer deutlich zu schnell. Foto: Renate Hotse/pp/Agentur ProfiPress

Mechernich-Kommern – Richtig Arbeit hat sich bereits zum zweiten Mal ein unbekannter Täter gemacht und in der Straßen „Im Rothenfeld“ in Kommern schon wieder die schwarz-gelben Temposchwellen von der Fahrbahn montiert. Dazu hat der Dieb 28 Schrauben gelöst und die einzelnen Elemente verschwinden lassen. Gefunden hat man die Temposchwellen weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Vorfall.

„Das ist ja das Ärgerliche“, sagt Johannes Schnichels,  Fachbereichsleiter Ordnungswesen bei der Stadt Mechernich, der sich die Bescherung gemeinsam mit seinem für Straßen und Grünflächen zuständigen Kollegen Christof Marx ansah. Denn durch die beiden Diebstähle entstand der Stadt eine Schadenssumme von rund 1 000 Euro.

Dass die Temposchwellen sowohl Befürworter als auch Gegner haben, ist bei der Stadt Mechernich bekannt. „Klein beigeben“, so Schnichels, wolle man aber auf keinen Fall. Schnellstmöglich sollen neue Temposchwellen die Raser ausbremsen. Denn vor der Montage der Fahrbahnschwellen hätten Messungen ergeben, dass 90 Prozent der Autofahrer im verkehrsberuhigten „Rothenfeld“ deutlich zu schnell fuhren. Erlaubt ist hier nur Schrittgeschwindigkeit. Die neuen Schwellen werden laut Johannes Schnichels jedoch so befestigt, dass sie nicht mehr ohne weiteres demontiert werden können.

Stattdessen setzt man auf die Wachsamkeit der Anwohner. „Wir sind für jeden Hinweis dankbar“, so Grünflächen-Chef Marx. Helfen diese bei der Überführung des Täters, muss der sich auf eine empfindliche Strafe gefasst machen. „Mit einem Bußgeld ist es da nicht mehr getan. Wir haben Anzeige bei der Polizei erstattet wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“, führt Schnichels aus. Dies gelte als Straftat und werde empfindlich bestraft. Geahndet werde dieses Gefährdungsdelikt mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

pp/Agentur ProfiPress