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Osterfeuer vorher umschichten

Amphibien, Vögel, Insekten und Kleinsäuger wären sonst in Lebensgefahr – Ordnungsamt erinnert an rechtliche Voraussetzungen für Brauchtumsfeuer

Mechernich – Osterfeuer sind in der Nacht von Ostersamstag auf Ostersonntag erlaubt. Allerdings sollte man die über den Winter angesammelten Holz- und Reisighaufen vor dem Anzünden umschichten, damit darin befindliche Tiere – Insekten, Amphibien, Vögel – vorher entweichen können. Darauf macht die auch für das Stadtgebiet Mechernich zuständige Untere Naturschutzbehörde aufmerksam. Auch das städtische Ordnungsamt erinnerte im Vorfeld an Kriterien, die es möglich machen, ein Osterfeuer durchführen zu dürfen.

„Einmal auf links drehen“ empfiehlt die Untere Naturschutzbehörde vor dem Entzünden von Osterfeuern, damit darin befindliche Tiere entkommen können. Foto: Kreis Euskirchen/pp/Agentur ProfiPress

Einige Vogelarten zögen in den Haufen ihre Jungen auf, Igel nutzten sie als Tagesversteck: „Gehölzhaufen, die schon lange liegen, beherbergen eine Vielzahl an Amphibien, Reptilien und Insekten in den bodennahen Schichten.“

Haufen, die nachweislich bereits ein Nest mit Gelege beherbergen, dürften nicht mehr umgeschichtet oder angezündet werden. Das sei ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Osterfeuer sollten außerdem nicht zur Müllbeseitigung missbraucht werden. Das Verbrennen von Haus- und Sperrmüll sei eine Ordnungswidrigkeit. Auch die Zuhilfenahme von Brandbeschleunigern wie Altöl, Diesel oder Benzin ist nicht erlaubt.

Brennen die Osterfeuer erst, ist es für Vögel, Insekten, Amphibien und Kleinsäuger zu spät. Foto: pp/Archiv ProfiPress

Silvia Jambor, Leiterin des städtischen Ordnungsamtes, mahnte  gleichzeitig: „Das Brauchtumsfeuer muss im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein und vor der Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden!“ Diese Anmeldung solle Name und Anschrift der verantwortlichen Personen, die das Feuer durchführen möchten und eine Beschreibung des Ortes enthalten.

Sie ergänzte: „Das Feuer muss ständig von zwei Personen über 18 Jahre beaufsichtigt werden, welche den Verbrennungsort erst dann verlassen dürfen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Auch darf es bei starkem Wind nicht angezündet und muss bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich gelöscht werden.“

Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen seien laut Ordnungsamt und Unterer Naturschutzbehörde die Veranstalter eines Osterfeuers verantwortlich. Bei Fragen kann man sich unter (0 22 51) 15-964 oder rebekka.vogel@kreis-euskirchen.de melden.

pp/Agentur ProfiPress