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Es werden Schöffen gesucht

Verwaltungsgericht Aachen braucht ab 2024 lebenserfahrene Laienrichter auch aus der Stadt Mechernich

Mechernich/Kreis Euskirchen – Das Verwaltungsgericht Aachen sucht ab 2024 neue ehrenamtliche Richterinnen und Richter auch aus der Stadt Mechernich. Die Schöffen bzw. Schöffinnen müssen Deutsche sein, mindestens 25 Jahre alt, nicht mit Freiheitsstrafen über sechs Monaten bestraft und ihren Wohnsitz im Kreis Euskirchen haben. Bewerbungsschluss ist der 7. Juli, Bewerbungs-E-Mail-Adresse ehrenamtliche-richter@kreis-euskirchen.de

Bis zum 7. Juli können sich Mechernicher Bürger als Schöffen beim Verwaltungsgericht Aachen bewerben. Symbolbild: Sang Hyun Cho/pixabay/pp/Agentur ProfiPress
Bis zum 7. Juli können sich Mechernicher Bürger als Schöffen beim Verwaltungsgericht Aachen bewerben. Symbolbild: Sang Hyun Cho/pixabay/pp/Agentur ProfiPress

Postalisch kann man sich auch an die Adresse Kreis Euskirchen, Rechtsamt, Jülicher Ring 32, 53 879 Euskirchen wenden unter Verwendung des Formulars „Bewerbung zum Ausdrucken“. Die Laienrichter sitzen den Berufsrichtern in Verhandlungen zur Seite. Sie bringen ihre persönlichen Erfahrungen und Kenntnisse in den Entscheidungsprozess mit ein. Das soll lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Urteile fördern.

Streit zwischen Bürgern und Behörden

Der Kreis schreibt: „Eingesetzt werden die ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht, das grundsätzlich zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ist. Das heißt, hier geht es um Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern auf der einen Seite und der Behörde auf der anderen Seite.“

Um die Unabhängigkeit in der Rechtsprechung zu stärken, werden Angehörige mancher Berufe nicht als Schöffen herangezogen, so etwa Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Rechtsanwälte oder Notare.

Der Kreis Euskirchen erstellt nach Eingang der Bewerbungen eine Vorschlagsliste. Daraus wählt der beim Verwaltungsgericht zu bildende Wahlausschuss die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Für ihre Tätigkeit erhalten sie im Übrigen keine Vergütung. Für die Zeitversäumnis, den Verdienstausfall oder sonstige Aufwendungen wird ihnen eine Entschädigung gewährt.

pp/Agentur ProfiPress