Hausnummern sind Pflicht
Informationen des Ordnungsamtes – Bis 7 Uhr müssen Bürgersteige von Schnee und Eis befreit sein – Grünschnitt darf im Winterhalbjahr nur an zwei festen Terminen pro Woche verbrannt werden – Keine Menschansammlungen an Silvester
Kall – Bis wann muss der Bürgersteig von Schnee und Eis geräumt sein? Wann dürfen eigene Grünabfälle verbrannt werden? Und müssen Hausnummern am Haus angebracht werden? Das sind Fragen, mit denen das Ordnungsamt der Gemeinde Kall zuletzt häufiger konfrontiert wurde. Harald Heinen, stellvertretender Teamleiter Ordnungswesen, gibt Auskunft.
Ganz aktuell ist das Thema Silvester. Hier appelliert das Ordnungsamt an die Vernunft der Bürger: „Auch wenn das Böllern nicht verboten ist, vermeiden Sie bitte aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie Menschenansammlungen in der Neujahrsnacht“, so Harald Heinen. Das Ordnungsamt wird in der Nacht kontrollieren, ob sich an die Corona-Schutzverordnung gehalten wird.
Hausnummern
In Sachen Hausnummern verweist er auf die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall“. Darin heißt es unter Paragraf 10, dass an jedem Haus vom Eigentümer oder Nutzer auf eigene Kosten die Hausnummer von der Straße erkennbar und lesbar angebracht werden muss. Die Hausnummer gehört an die straßenseitige Hauswand oder, falls ein Vorgarten oder eine Mauer die Sicht auf das Haus verdeckt, an die Einfriedung.
„Es gibt leider immer wieder Fälle, in denen der Rettungsdienst nach einem Haus sucht, weil die Hausnummer nicht erkennbar ist oder sogar komplett fehlt“, erklärt Heinen. Zwar wird heutzutage bei der Alarmierung ein Navigationsvorschlag direkt in den Rettungswagen gesendet. Heinen, gleichzeitig Kaller Wehrleiter, weiß aber, dass die Angabe nicht immer hundertprozentig stimmt. „Bitte sorgen Sie mit dafür, dass der Rettungsdienst durch die Suche keine unnötige Zeit verliert“, so Heinens Appell. Auch der Feuerwehr, dem Postboten oder dem Ordnungsamt würden die Bürger so die Arbeit erleichtern. „Im Idealfall ist die Hausnummer sogar beleuchtet, sodass sie auch im Dunkeln lesbar ist.“
Verbrennen von Kleingartenabfällen
Kleingartenabfälle dürfen laut Paragraf 27 der Abfallentsorgungssatzung nur zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des Folgejahres mittwochs von 15 bis 17 Uhr und samstags von 10 bis 12 Uhr verbrannt werden. Die Dauer des Verbrennungsvorgangs darf zwei Stunden nicht überschreiten. Außerdem muss beim Ordnungsamt das Feuer angemeldet werden, damit nicht fälschlicherweise die Feuerwehr über einen Brand in Kenntnis gesetzt wird und ausrückt.
„Verbrannt werden dürfen nur eigene Grünabfälle oder Grünabfälle von gepachteten Grundstücken, und zwar nur bis zu einer Menge von zwei Kubikmetern“, erläutert Harald Heinen. Er appelliert auch hier an das Verantwortungsbewusstsein der Bürger. Das Verbrennen von Grünabfällen sollte der letzte Schritt sein und nur dann erfolgen, wenn man die Grünabfälle nicht kompostieren, nicht der Grünabfallsammlung beifügen oder nicht ins Abfallwirtschaftszentrum des Kreises bringen kann.
Räumung der Bürgersteige von Schnee und Eis
Schnee und Eis kann auf Bürgersteigen schnell zu einer rutschigen Angelegenheit werden. Bis wann Bürgersteige im Winter von Gefahren befreit werden müssen, verrät die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kall.
Auch hier sind die Bürger in der Pflicht. Die Gehwege sind von den Anliegern in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite freizuhalten – und zwar so, dass mit den Nachbargrundstücken ein durchgehender Weg entsteht. Bei Glätte sind die Bürgersteige außerdem zu streuen.
Schnee und Glätte müssen zwischen 7 und 20 Uhr sofort nach Beendigung des Schneefalls oder Entstehen der Glätte beseitigt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee muss werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr entfernt werden. Der Schnee muss am zur Straße grenzenden Teil des Bürgersteigs gelagert werden und darf nicht auf die Fahrbahn geworfen werden. Entwässerungsanlagen und Hydranten müssen von Eis und Schnee freigehalten werden. Außerdem ist es nicht erlaubt, Schnee und Eis von Grundstücken auf den Bürgersteig oder gar die Fahrbahn zu schaffen.
pp/Agentur ProfiPress