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Sperrfrist für Gehölzrückschnitt beginnt

Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume und Sträucher außerhalb des Waldes nicht mehr beschnitten werden

Kreis Euskirchen – Vom Frühjahr bis zum Herbst ist in unserer Natur besonders viel los. Eine wichtige Rolle spielen dabei alle Gehölze, also Bäume und Sträucher. Die ersten Weidenkätzchen, die bereits ab Februar erscheinen, und die Blüten der Obstbäume sind eine wichtige Bienennahrung. In den Zweigen brüten viele Singvögel, oft mehrmals hintereinander in einer Saison.

Auf den Blättern, Nadeln und Zweigspitzen finden sich die Larven der Marienkäfer und auch so manche Schmetterlingsraupe, vom Großen Schillerfalter über den Segelfalter bis hin zum Trauermantel. In Spalten und Höhlen älterer Bäume leben Bilche, Fledermäuse, Spechte und Meisen, die hier ihre Jungen großziehen oder sich verstecken.

Es ist wichtig, dass alle diese Vorgänge möglichst ungestört ablaufen können, denn die Zeit der Nahrungssuche, Vermehrung und Jungenaufzucht ist entscheidend für die Erhaltung der Artenvielfalt bzw. Biodiversität.

Wegen des Allgemeinen Artenschutzes sind Gehölzschnittarbeiten ab 1. März verboten. Foto: Kreis Euskirchen/pp/Agentur ProfiPress

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber seit 2010 strengere Vorschriften des Allgemeinen Artenschutzes für die Fällung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern geschaffen. Ziel war es dabei, sämtliche Arten, die auf Gehölze angewiesen sind, zu schützen, ein umfangreiches Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sicherzustellen, Gehölze als Lebens-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten heimischer Tierarten erhebliche Störungen heimischer Vogelarten während der Brutzeit zu vermeiden sowie die biologische Vielfalt dauerhaft zu sichern. Betroffen von dieser Regelung sind grundsätzlich alle Bäume, Sträucher, Hecken und andere Gehölze, unabhängig von deren Standort oder Größe.

Die Verbote des Allgemeinen Artenschutzes zielen nur auf den Zeitpunkt der Maßnahme und nicht deren Zulässigkeit ab. Der Gehölzschnitt muss so organisiert werden, dass Fällungen und Schnittmaßnahmen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar stattfinden.

Ausnahmen

Bestimmte Maßnahmen an Gehölzen sind indes weiterhin ganzjährig zugelassen. So gilt etwa das Verbot nicht für das Fällen oder Zurückschneiden von Bäumen auf Kurzumtriebsplantagen, etwa für Weihnachtsbäume oder Energieholz, in gärtnerisch genutzten Grundstücken wie Privatgärten, Flächen für die Gewinnung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder Grundstücken mit gezielter gärtnerischer Gestaltung, dazu gehört auch der Erwerbsgartenbau, sowie von Bäumen innerhalb des Waldes. Schonende, fachgerechte Form- und Pflegeschnitte, zum Beispiel an Bäumen in Grünanlagen, Sportplätzen, Straßengräben und Parks sowie parkartigen Beständen in Wohnanlagen zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen eines Jahres oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind ebenso erlaubt, wie die Fällung von Bäumen oder Schnittmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Gewährleistung der Verkehrssicherheit, falls die Maßnahme im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann. Behördlich angeordnete, durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen, beispielsweise im Rahmen der Gewässerunterhaltung, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können sowie die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand wie einzelnen Ästen im Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen Bauvorhabens sind auch gestattet.

Inwieweit diese Ausnahmen für eine Maßnahme im Einzelfall einschlägig sind, sollte im Zweifel im Vorfeld mit den Mitarbeitern der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises geklärt werden (Anne Hänfling, 02251/15-536; Axel Jakob, 02251/15-372; Ute Rottweg, 02251/15-184 und Rebekka Vogel, 02251/15-964).

Sollte sich herausstellen, dass die Maßnahme nicht unter die genannten Ausnahmen fällt, kann ein Antrag auf Befreiung bei der Kreisverwaltung als Untere Naturschutzbehörde gestellt werden. Die Befreiung kann jedoch nur insoweit erteilt werden, als ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht oder Nachweise vorgelegt werden können, aus denen eine unzumutbare Belastung bei Beachtung des Verbots hervorgeht und die Abweichung von dem Verbot mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

In diesem Zusammenhang ist allerdings zusätzlich auf die Verbote des Besonderen Artenschutzes des Bundesnaturschutzgesetzes hinzuweisen. Sollte also ein Baum eine Baumhöhle oder ein Nest haben, unterliegt dieser Baum als Lebensstätte den Vorschriften des Besonderen Artenschutzes mit einem Fällverbot.

Darüber hinaus sind die kommunalen Sonderregelungen der örtlichen Baumschutzsatzungen (für die Stadt Mechernich seit 1996, für die Gemeinde Nettersheim seit 2005) zu beachten. Diese Satzungen können auf den Internetseiten der Kommunen eingesehen werden.

pp/Agentur ProfiPress