„Hunde an die Leine!“
Auch Hinterlassenschaften der Vierbeiner sorgen zunehmend für Unmut und Ärger – Jan Wollenweber vom städtischen Ordnungsamt gibt wichtige Tipps für Hundehalter
Mechernich – Die Anzahl der Beschwerden und Anzeigen über und gegen nicht angeleinte Hunde sowie über die Verschmutzung öffentlicher Wege und Plätze durch die Hinterlassenschaften dieser steuerpflichtigen Vierbeiner nehmen laut Jan Wollenweber vom Ordnungsamt der Stadt Mechernich ständig zu.
Aus gegebenem Anlass gibt er den Hundehaltern im Stadtgebiet Tipps an die Hand. Wollenweber: „Laut Landeshundegesetz NRW sind Hunde grundsätzlich so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.“
„Leinenzwang“ herrscht in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr. Ebenso in Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, so das Mechernicher Ordnungsamt.
Geldbußen bis 100.000 Euro
Auch bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten besteht Anleinpflicht. Den Aufenthalt von Hunden im Wald regele das Landesforstgesetz (LFoG), so Jan Wollenweber: Dort herrsche Anleinpflicht außerhalb der Wege – und zwar zum Schutz der Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten wilder Tiere.
Verstöße gegen die Anleinpflicht können laut Landeshundegesetz mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro belegt werden. Die Stadtverwaltung gehe entsprechenden Anzeigen tatsächlich nach, so Jan Wollenweber. Er weist die Hundehalter im Stadtgebiet auch auf die Mitführpflicht und Benutzung von Hundekotbeuteln hin. Es wurden 50 Hundekot-Tüten-Spender, so genannte „Dogstations“, im Stadtgebiet aufgehängt.
Bei Verstößen sei mit einem Bußgeld von mindestens 30 Euro zu rechnen.
In dem Zusammenhang macht das Ordnungsamt auch noch einmal auf die Anmeldepflicht von Hunden für die Steuer sowie die Anmeldepflicht nach dem Landeshundegesetz aufmerksam. Es muss ein Erfassungsbogen ausgefüllt werden, der sich auf der städtischen Homepage unter www.mechernich.de findet. ( -> Rathaus + Politik -> Formulare und Broschüren -> Bürgerservice -> Anmeldung eines Hundes nach dem Landeshundegesetz). Bislang sind am Bleiberg 2371 Hunde für die Steuer registriert, so Teamleiter Constantin Hochgürtel.
Große Hunde über 40 Zentimeter Schulterhöhe und/oder 20 Kilo Gewicht müssen mit einem Mikrochip (Transponder) unter der Haut
gekennzeichnet werden. Jan Wollenweber: „Sie müssen außerdem haftpflichtversichert sein. Ebenfalls muss der Hundehalter seine Sachkunde nachweisen. Das kann entweder beim Veterinäramt oder bei einem vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Sachverständigen geschehen oder bei einem von der Tierärztekammer autorisierten Veterinär.“
Mikrochip und Maulkorb
Kontakte finden sich laut Ordnungsamt unter den Webadressen www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/agrar/dok/sachverstaendige _lhundg _nrw.pdf oder www.tieraerztekammer-nordrhein.de/images/Liste_der_zur_Abnahme_der_Sachkunde_gem.__11_LHundG_autorisierten_Tier%C3%A4rzte.pdf
Hunde bestimmter Rassen („§ 10-Hunde“) müssen ebenfalls einen Mikrochip tragen, haftpflichtversichert und ausbruchsicher untergebracht werden. Der Hundehalter muss volljährig, sachkundig (entweder durch eine Prüfung beim Veterinäramt nachweisen oder die theoretische Prüfung bei einem vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Sachverständigen ablegen) und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.
Darüber hinaus muss er beim Ordnungsamt eine Erlaubnis zur Haltung eines §-10-Hundes beantragen, wobei er auch seine Zuverlässigkeit geprüft wird, in der Regel mit Hilfe eines Führungszeugnisses. Die schriftlich erteilte Erlaubnis muss der Halter immer dabeihaben.
Diese Hunde unterliegen generell einem Maulkorbzwang, es sei denn, sie haben mit ihrem Halter in einer Verhaltensprüfung nachgewiesen, dass von ihnen für die Öffentlichkeit keine Gefahr ausgeht, wenn sie ohne Maulkorb geführt werden. Bei entsprechendem Antrag wird vom Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Maulkorb erteilt, die personenbezogen ist.
Jan Wollenweber: „Bei gefährlichen Hunden nach § 3 LHundG NRW gelten dieselben Voraussetzungen wie für die §-10-Hunde mit Ausnahme der Sachkunde. Hundehalter solcher Hunde müssen ihre Sachkunde durch eine Prüfung beim Veterinäramt nachweisen. Zusätzlich muss ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung bestehen. Ebenfalls gilt bei solchen Hunden ein Zuchtverbot.“
pp/Agentur ProfiPress