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Tücken der Umsatzsteuer

Die dhpg warnt vor sorglosem Umgang mit der Umsatzsteuer – Stolpersteine und Unwissenheit können Unternehmen viel Geld kosten – Neuer Leitfaden mit Beispielen aus der Praxis – Experten stehen mit Rat und Tat zur Seite

Kreis Euskirchen – Viele Unternehmer sind der Ansicht, die Umsatzsteuer wäre ein durchlaufender Posten und schenken dieser daher wenig Beachtung. Doch das ist in den meisten Fällen ein Fehler, denn tatsächlich finden sich in der Praxis etliche Stolpersteine, die den Unternehmer enorm viel Geld oder im schlimmsten Fall sogar die Existenz kosten können.

„Das kann schnell eine sechsstellige Summe werden, die man an das Finanzamt nachzahlen muss“, berichtet Gert Klöttschen, der bei der dhpg in Euskirchen als ausgewiesener Experte für nationales und internationales Umsatzsteuerrecht tätig ist.

Das Umsatzsteuerrecht sei weitaus komplizierter als es auf den ersten Blick scheint. Die meisten Unternehmer tappten daher aus Unwissenheit in die Tücken der rechtlichen Vorgaben.

„Wir möchten mit unseren Informationen die Unternehmer sensibilisieren“, so Volker Loesenbeck, der Leiter des Euskirchener dhpg-Büros.

Gert Klöttschen ist bei der Euskirchener dhpg, einem unabhängigen Prüfungs- und Beratungsbüro, als ausgewiesener Experte für nationales und internationales Umsatzsteuerrecht tätig. Foto: Kirsten Röder/pp/Agentur ProfiPress

Das unabhängige Prüfungs- und Beratungsbüro hat zu dem drängenden Thema der Wirtschaft einen neuen Leitfaden herausgegeben. Darin wird praxisnah und mit Fallbeispielen aufgezeigt, worauf geachtet werden muss – und wichtiger noch, wie man Fehler verhindern kann. Zusätzlich bietet die dhpg Beratungsgespräche speziell zum Umsatzsteuerrecht an.

„Meist ist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Hilfe ist dann, wenn überhaupt, nur noch durch den Gang zum Finanzgericht möglich. Dabei ist es nicht schwer, Fehler im Vorfeld zu vermeiden“, so Klöttschen.

Der dhpg-Umsatzexperte empfiehlt, einen besonderen Blick auf die Eingangsrechnungen zu werfen. Frühzeitig beraten, sieht er Einsparpotenziale beim Immobilienkauf, bei der betrieblichen Nutzung des Firmenautos oder bei der Wahl der Besteuerungsform für Kleinunternehmer. Zunehmend rücke auch der Onlinehandel ins Blickfeld der Prüfer, weshalb er dazu rät, die Konsequenzen von Lieferungen ins EU-Ausland genauer unter die Lupe zu nehmen.

Im Interview, dass die Journalistin Kirsten Röder von der Agentur ProfiPress führte, greift Gert Klöttschen vier große Problemfelder beispielhaft heraus.

Wer ist von der Umsatzsteuer-Gesetzgebung überhaupt betroffen?

Gert Klöttschen: Letztlich betrifft es alle Unternehmer. In den Beratungsgesprächen stellen wir immer wieder fest, dass Fehler in der Deklaration, falsche Beurteilung eines vorliegenden Sachverhalts oder das Nichtbeachten von Formalien zu ärgerlichen Nachzahlungen bei Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfungen führen. Und damit bares Geld für die Unternehmer verloren geht.

Wie häufig kommt es zu Umsatzsteuer-Nachzahlungen?

Gert Klöttschen: Ich kann Ihnen Statistiken zeigen, dass die Steuerfahndung im Jahr 2015 doppelt so viel eingenommen hat im Bereich Umsatzsteuer als über die ganzen Schweizer CDs, die Daten von Steuerbetrügern enthielten. Im Durchschnitt kommen auf jede Umsatzsteuersonderprüfung 25.000 Euro Nachbelastung in Deutschland.

Eingangsrechnungen spielen eine große Rolle sagen Sie.

Gert Klöttschen: Ja, das ist richtig. Viele Unternehmen haben in den vergangenen Jahren zwar ihre Fakturierung optimiert, den Eingangsrechnungen wird aber immer noch zu wenig Beachtung geschenkt. Der häufigste Fehler ist, dass die Rechnungen nicht die notwendigen Inhalte aufweisen. Dann droht die Versagung und Streichung des kompletten Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt.

Gert Klöttschen von der dhpg kennt sich aus mit den „Stolpersteinen“ im Umsatzsteuerrecht und berät Unternehmer gerne im Vorfeld bevor es zu „bösen“ Nachzahlungen kommt. Foto: Kirsten Röder/pp/Agentur ProfiPress

Wie kann man dem entgegenwirken?

Gert Klöttschen: Auf der Rechnung muss genau erkennbar sein, was gemacht wurde. Manchmal fehlen nur kleine Angaben. Das passiert i. d. R. nicht in Betrugsabsicht, sondern man will es sich im Alltag einfach machen. Das erleben wir immer wieder. Selbst wenn die Rechnung korrigiert werden kann, verbleibt meistens ein Zinsschaden. Allerdings kann mittlerweile auch dieser ggf. verhindert werden, da unter bestimmten Voraussetzungen Rechnungen rückwirkend berichtigt werden können. Durch eine Rechnungsprüfung kann dies alles verhindert werden.

Bei Immobilienverkäufen fällt gleich ein großer Umsatz an – wie sieht es da mit den Steuerzahlungen aus?

Gert Klöttschen: Grundsätzlich sind Verkauf und langfristige Vermietung einer Immobilie steuerfrei. Die Unternehmen können  unter bestimmten Bedingungen jedoch zur Umsatzsteuer optieren, was interessant sein kann, um den Vorsteuerabzug z. B aus der Herstellung des Objektes geltend zu machen Problematisch ist, dass die Option im ursprünglichen notariellen Kaufvertrag erfolgen muss. Die gewählte Entscheidung kann dann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es ist daher zu raten, genau zu prüfen, was zu tun ist, da die Entscheidung den Unternehmer lange bindet und es regelmäßig um hohe Beträge geht.

Was ist, wenn ein Gebäude gemischt genutzt wird, wie es häufig der Fall ist, beispielsweise mit Bäckerei und Wohnen?

Gert Klöttschen: Wird die Immobilie auch privat genutzt, so muss sie explizit dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

Das muss bis zum Stichtag am 31. Mai des Folgejahres erfolgen. Da gibt es keine zweite Chance. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Unternehmen leider die formellen Voraussetzungen nicht ausreichend beachten.

Musik, Software oder Computerspiele downloaden, der Handel über Onlineplattformen (E-Commerce) wächst, gleichsam die steuerlichen Kontrollen. Was bedeutet das für den Unternehmer?

Gert Klöttschen: Nehmen wir z. B. den Versandhandel. Zum einen werden die Geschäftsmodelle immer komplexer. Mancher Unternehmer, der z. B. über das FBA-Programm von Amazon Ware verkauft, weiß gar nicht in welchem Land diese gelagert wird, was die zutreffende Deklaration erschwert. Zum anderen sind die Zeiten vorbei, in denen der Versandhandel als Bermuda-Dreieck der Umsatzsteuer galt. Die Mitgliedstaaten haben ihre Kontrollen intensiviert. Wer nicht zutreffend deklariert muss damit rechnen, zur Kasse gebeten werden. Was, wenn nicht? Können Sie ein konkretes Beispiel nennen?

Viele Unternehmer sind der Ansicht, die Umsatzsteuer wäre ein durchlaufender Posten und schenken dieser daher wenig Beachtung. Das kann den Unternehmer enorm viel Geld oder im schlimmsten Fall sogar die Existenz kosten. Timo Klostermeier/pixelio.de/ppAgentur ProfiPress

Gert Klöttschen: Ein Versandhandel übersieht zum Beispiel, dass er die Lieferschwelle in Frankreich überschritten hat. Statt zutreffend französische Umsatzsteuer zu fakturieren, setzt er weiter deutsche Umsatzsteuer an und meldet diese auch hier an. Wird das entdeckt, so muss er in Frankreich die Umsatzsteuer nebst Zinsen nachzahlen. Es drohen Verspätungszuschläge von bis zu 80 Prozent. Wenn er Pech hat, verweigert der deutsche Fiskus ihm dann auch noch die Erstattung der zu viel abgeführten Umsatzsteuer. Fehlbeurteilungen können hier sehr teuer werden.

Die Umsatzsteuer spielt aber auch bei privat genutzten Firmenwagen eine Rolle.

Gert Klöttschen: Da gibt es oft Einsparpotenziale. Für den Vorsteuerabzug wichtig ist, dass die unternehmerische Nutzung des Firmenfahrzeugs im ersten Jahr zehn Prozent beträgt. Schafft man das Fahrzeug also im Dezember des Jahres an und fährt die ersten Wochen in Urlaub hat man ein Problem. Der Vorsteuerabzug würde in diesem Fall ersatzlos wegfallen.  Zudem gibt es für umsatzsteuerliche Zwecke die Möglichkeit den privaten Nutzungsanteil zu schätzen. Viele wenden dagegen pauschal die bekannte 1-Prozent-Methode an. Die kann in vielen Fällen zu einer deutlich höheren Umsatzsteuer führen. Dies kann schnell über 1.000 Euro pro Jahr und Fahrzeug ausmachen.

Kleinunternehmer unterliegen ganz anderen Regeln.

Gert Klöttschen: Normalerweise unterliegt ein Kleinunternehmer mit weniger als 17.500 Euro Umsatz pro Jahr nicht der Umsatzsteuer, hat aber auch keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Er kann jedoch zur Umsatzsteuer optieren, was vorteilhaft sein kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Ggf.  wird die Kleinunternehmerregelung in Zukunft mehr an Bedeutung gewinnen. Die Europäische Kommission plant wesentliche höhere Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer als es das deutsche Recht derzeit vorsieht. Das muss man im Blick behalten.

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