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Manfred Lang

11/14/2025

Was tun, wenn das Haus zerfällt?

6 min read

Reportage zeigt die begrenzten Möglichkeiten der Stadt Mechernich bei sogenannten „Schrottimmobilien“ – Eigentum ist ein hohes Rechtsgut, dazu gehört auch das Recht auf den Verfall – Erster Beigeordneter Thomas Hambach: „Erst wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sind, werden Bauaufsicht und Ordnungsamt auf Kosten der Besitzer aktiv“

Mechernich – Dunkle Folie spannt sich über verkohlte Balken, Mauer- und Brandreste. Nur ein Bauzaun trennt die Ruine von der Weyerer Hauptstraße. Wo einst ein Wohnhaus stand, ist nach Brand und amtlich verfügtem Abriss nur noch ein abgedeckter Schutthaufen und Teile des Kellers geblieben – ein Sinnbild für ein Problem, das viele Kommunen kennen: baufällige oder abgebrannte Immobilien, deren Eigentümer sich um ihre Verantwortung drücken.

Ralf Gehlen (l.) und Thomas Hambach vor der mit schwarzer Folie abgedeckten Abrissimmobilie an der Weyerer Hauptstraße. Die Stadt ließ das einsturzgefährdete Gebäude auf Kosten des Eigentümers abtragen, um Passanten zu schützen. Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress
Ralf Gehlen (l.) und Thomas Hambach vor der mit schwarzer Folie abgedeckten Abrissimmobilie an der Weyerer Hauptstraße. Die Stadt ließ das einsturzgefährdete Gebäude auf Kosten des Eigentümers abtragen, um Passanten zu schützen. Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress

„Hier mussten wir handeln – das war akut gefährlich“, sagt Thomas Hambach, Erster Beigeordneter der Stadt Mechernich, beim Ortstermin gemeinsam mit Ralf Gehlen, dem Leiter der Bauaufsicht. Die Stadt ließ das Haus auf Kosten des Eigentümers abreißen und abdecken, um Passanten zu schützen.

Das seit 20 Jahren leerstehende frühere Kolpinghaus bei Bleibuir brannte in der Nacht zum Ostersonntag 2025 ab. Die Stadt hat das Gelände mit Baumatten gegen Eindringlinge geschützt. Luftbild: Henri Grüger/pp/Agentur ProfiPress
Das seit 20 Jahren leerstehende frühere Kolpinghaus bei Bleibuir brannte in der Nacht zum Ostersonntag 2025 ab. Die Stadt hat das Gelände mit Baumatten gegen Eindringlinge geschützt. Luftbild: Henri Grüger/pp/Agentur ProfiPress

Eigentum verpflichtet – die Stadt prüft

„Grundsätzlich ist zunächst der Eigentümer zur Sicherung seines Grundstücks verpflichtet“, betont Hambach. Da dürfe die Stadt nicht ohne Weiteres reinfunken. „Geht aber von einem Gebäude eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, prüfen wir, ob und wie die Stadt tätig werden muss.“

Dabei gibt es zwei Zuständigkeiten: Das Bauamt wird tätig, wenn ein Gebäude einsturzgefährdet ist und Gehwege oder Straßen von Trümmerteilen bedroht sind. „Ob die Standfestigkeit tatsächlich gefährdet ist, müssen wir gegebenenfalls von einem externen Statiker feststellen lassen, so Ralf Gehlen.

In den Industriegebäuden von „Feuerfest“ bei Firmenich wurden Fenster zugemauert oder mit Stahlmatten gesichert, nachdem Jugendliche Fenster kaputtgeworfen hatten und später durchs Dach eingebrochen waren. Die Rechnung schickte die Stadt dem Eigentümer, einem Großkonzern. Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress
In den Industriegebäuden von „Feuerfest“ bei Firmenich wurden Fenster zugemauert oder mit Stahlmatten gesichert, nachdem Jugendliche Fenster kaputtgeworfen hatten und später durchs Dach eingebrochen waren. Die Rechnung schickte die Stadt dem Eigentümer, einem Großkonzern. Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress

Das Ordnungsamt greift ein, wenn etwa Ungezieferbefall oder austretende Flüssigkeiten eine Gefahr darstellen. Auch bei einer Rattenplage würde ein Kammerjäger amtlich herbeigerufen. „Ein schäbiges oder abgebranntes Gebäude allein“, so Hambach, „ist aber noch kein Grund, sofort einzuschreiten. Die Gefahrenlage muss objektiv feststellbar sein.“

Erster Beigeordneter Thomas Hambach fasst das Problem mit so genannten „Schrottimmobilien“ pragmatisch zusammen: „Wir handeln mit Augenmaß. Aber wenn wir handeln müssen, dann konsequent.“ Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress
Erster Beigeordneter Thomas Hambach fasst das Problem mit so genannten „Schrottimmobilien“ pragmatisch zusammen: „Wir handeln mit Augenmaß. Aber wenn wir handeln müssen, dann konsequent.“ Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress

Abriss als Ultima Ratio

Erst wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft seien, komme es zum Abriss – der „Ultima Ratio“ im kommunalen Maßnahmenkatalog. „Das Eigentum ist in Deutschland ein sehr hohes Rechtsgut“, erklärt Ralf Gehlen. „Die öffentliche Hand darf nur im absoluten Notfall eingreifen – etwa bei akuter Einsturzgefahr.“

Zunächst würden Eigentümer schriftlich zur Sicherung und Sanierung aufgefordert. „Halten sie sich nicht daran, kann die Stadt im Wege der Ersatzvornahme selbst handeln“, sagt Hambach. Die Rechnung gehe dann an den Eigentümer. „Zahlt er nicht, folgt das Mahnverfahren – und am Ende kann sich die Stadt eine Grundschuld eintragen lassen.“

Auch bei der „Feuerfest“-Halle sollen Betonklötze und Bauzäune verhindern, dass Menschen und Fahrzeuge unter die statisch unzuverlässige Konstruktion geraten. Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress
Auch bei der „Feuerfest“-Halle sollen Betonklötze und Bauzäune verhindern, dass Menschen und Fahrzeuge unter die statisch unzuverlässige Konstruktion geraten. Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress

Im Extremfall droht die Zwangsversteigerung. „Das ist aber äußerst selten“, so Teamleiter Ralf Gehlen. „In 25 Jahren kam das in Mechernich nur zweimal vor.“

Marode Gebäude im Stadtgebiet

Etwa zehn Gebäude im Stadtgebiet wurden in den letzten Jahren als so marode oder gefährlich eingestuft, dass die Stadtverwaltung Maßnahmen eingeleitet oder bereits ergriffen hat. Neben dem Haus in Weyer zählen dazu z.B das abgebrannte Kolpingheim in Bleibuir und das ehemalige Werk der Firma „Feuerfest“ zwischen Firmenich und Satzvey.

Erst wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft seien, komme es zum Abriss – der „Ultima Ratio“ im kommunalen Maßnahmenkatalog. „Das Eigentum ist in Deutschland ein sehr hohes Rechtsgut“, erklärt Ralf Gehlen. „Die öffentliche Hand darf nur im absoluten Notfall eingreifen – etwa bei akuter Einsturzgefahr.“ Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress
Erst wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft seien, komme es zum Abriss – der „Ultima Ratio“ im kommunalen Maßnahmenkatalog. „Das Eigentum ist in Deutschland ein sehr hohes Rechtsgut“, erklärt Ralf Gehlen. „Die öffentliche Hand darf nur im absoluten Notfall eingreifen – etwa bei akuter Einsturzgefahr.“ Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress

Im Fall Bleibuir ließ die Stadt den Brandort durch den Eigentümer  einfrieden, um Kinder und Schaulustige fernzuhalten. In Firmenich wurden Fenster und Türen verschlossen oder mit Stahlmatten gesichert, nachdem Jugendliche Fenster kaputtgeworfen hatten und eingebrochen waren. „Die Immobilie gehört einem Großkonzern“, sagt Hambach. „Da wird so schnell auch baulich nichts passieren.“

Einstiegmöglichkeiten ins Innere der seit zehn Jahren leerstehenden „Feuerfest“-Gebäude an der Firmenicher Panzerstraße sicherte die Stadtverwaltung Mechernich durch Zumauern oder Baustahlmattenstücke. Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress
Einstiegmöglichkeiten ins Innere der seit zehn Jahren leerstehenden „Feuerfest“-Gebäude an der Firmenicher Panzerstraße sicherte die Stadtverwaltung Mechernich durch Zumauern oder Baustahlmattenstücke. Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress

Die rechtlichen Verfahren ziehen sich meistens über Jahre. „Es gibt Widerspruchsfristen, Akteneinsichten, Einwände – das dauert“, erklärt Ralf Gehlen. „Wir müssen sauber arbeiten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.“ Ein besonderes Problem sei der Denkmalschutz. „Denkmalwerte Gebäude dürfen nicht abgerissen werden. Die Eigentümer sind grundsätzlich verpflichtet, sie zu erhalten – oder an jemanden zu veräußern, der das in die Hand nimmt. Leider funktioniert das nicht immer.“

Das frühere Kinder- Caritas.- und Kolpingheim in Bleibuir wurde ein Raub der Flammen. Weil die Trümmer niemanden gefährden, kann der Eigentümer verwaltungsseitig erst einmal alles so belassen, wie es derzeit ist. Luftbild: Henri Grüger/pp/Agentur ProfiPress
Das frühere Kinder- Caritas.- und Kolpingheim in Bleibuir wurde ein Raub der Flammen. Weil die Trümmer niemanden gefährden, kann der Eigentümer verwaltungsseitig erst einmal alles so belassen, wie es derzeit ist. Luftbild: Henri Grüger/pp/Agentur ProfiPress

So bleibt am Ende nicht nur der Eindruck, dass Kommunen nur begrenzten Einfluss auf sogenannte „Schrottimmobilien“ haben – und selbst dann nur, wenn Gefahr im Verzug ist. Hambach fasst es pragmatisch zusammen: „Wir handeln mit Augenmaß. Aber wenn wir handeln müssen, dann konsequent.“

pp/Agentur ProfiPress

Maßnahmenkatalog bei Schrottimmobilien

  1. Schriftliche Aufforderung an den Eigentümer
  2. Verfügung mit Fristsetzung
  3. Bauzäune, Absperrungen, Sicherungsmaßnahmen
  4. Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers
  5. Mahnverfahren bei Nichtzahlung
  6. Eintragung einer Grundschuld
  7. Zwangsversteigerung als letztes Mittel
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