Reportage zeigt die begrenzten Möglichkeiten der Stadt Mechernich bei sogenannten „Schrottimmobilien“ – Eigentum ist ein hohes Rechtsgut, dazu gehört auch das Recht auf den Verfall – Erster Beigeordneter Thomas Hambach: „Erst wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sind, werden Bauaufsicht und Ordnungsamt auf Kosten der Besitzer aktiv“
Mechernich – Dunkle Folie spannt sich über verkohlte Balken, Mauer- und Brandreste. Nur ein Bauzaun trennt die Ruine von der Weyerer Hauptstraße. Wo einst ein Wohnhaus stand, ist nach Brand und amtlich verfügtem Abriss nur noch ein abgedeckter Schutthaufen und Teile des Kellers geblieben – ein Sinnbild für ein Problem, das viele Kommunen kennen: baufällige oder abgebrannte Immobilien, deren Eigentümer sich um ihre Verantwortung drücken.

„Hier mussten wir handeln – das war akut gefährlich“, sagt Thomas Hambach, Erster Beigeordneter der Stadt Mechernich, beim Ortstermin gemeinsam mit Ralf Gehlen, dem Leiter der Bauaufsicht. Die Stadt ließ das Haus auf Kosten des Eigentümers abreißen und abdecken, um Passanten zu schützen.

Eigentum verpflichtet – die Stadt prüft
„Grundsätzlich ist zunächst der Eigentümer zur Sicherung seines Grundstücks verpflichtet“, betont Hambach. Da dürfe die Stadt nicht ohne Weiteres reinfunken. „Geht aber von einem Gebäude eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, prüfen wir, ob und wie die Stadt tätig werden muss.“
Dabei gibt es zwei Zuständigkeiten: Das Bauamt wird tätig, wenn ein Gebäude einsturzgefährdet ist und Gehwege oder Straßen von Trümmerteilen bedroht sind. „Ob die Standfestigkeit tatsächlich gefährdet ist, müssen wir gegebenenfalls von einem externen Statiker feststellen lassen, so Ralf Gehlen.

Das Ordnungsamt greift ein, wenn etwa Ungezieferbefall oder austretende Flüssigkeiten eine Gefahr darstellen. Auch bei einer Rattenplage würde ein Kammerjäger amtlich herbeigerufen. „Ein schäbiges oder abgebranntes Gebäude allein“, so Hambach, „ist aber noch kein Grund, sofort einzuschreiten. Die Gefahrenlage muss objektiv feststellbar sein.“

Abriss als Ultima Ratio
Erst wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft seien, komme es zum Abriss – der „Ultima Ratio“ im kommunalen Maßnahmenkatalog. „Das Eigentum ist in Deutschland ein sehr hohes Rechtsgut“, erklärt Ralf Gehlen. „Die öffentliche Hand darf nur im absoluten Notfall eingreifen – etwa bei akuter Einsturzgefahr.“
Zunächst würden Eigentümer schriftlich zur Sicherung und Sanierung aufgefordert. „Halten sie sich nicht daran, kann die Stadt im Wege der Ersatzvornahme selbst handeln“, sagt Hambach. Die Rechnung gehe dann an den Eigentümer. „Zahlt er nicht, folgt das Mahnverfahren – und am Ende kann sich die Stadt eine Grundschuld eintragen lassen.“

Im Extremfall droht die Zwangsversteigerung. „Das ist aber äußerst selten“, so Teamleiter Ralf Gehlen. „In 25 Jahren kam das in Mechernich nur zweimal vor.“
Marode Gebäude im Stadtgebiet
Etwa zehn Gebäude im Stadtgebiet wurden in den letzten Jahren als so marode oder gefährlich eingestuft, dass die Stadtverwaltung Maßnahmen eingeleitet oder bereits ergriffen hat. Neben dem Haus in Weyer zählen dazu z.B das abgebrannte Kolpingheim in Bleibuir und das ehemalige Werk der Firma „Feuerfest“ zwischen Firmenich und Satzvey.

Im Fall Bleibuir ließ die Stadt den Brandort durch den Eigentümer einfrieden, um Kinder und Schaulustige fernzuhalten. In Firmenich wurden Fenster und Türen verschlossen oder mit Stahlmatten gesichert, nachdem Jugendliche Fenster kaputtgeworfen hatten und eingebrochen waren. „Die Immobilie gehört einem Großkonzern“, sagt Hambach. „Da wird so schnell auch baulich nichts passieren.“

Die rechtlichen Verfahren ziehen sich meistens über Jahre. „Es gibt Widerspruchsfristen, Akteneinsichten, Einwände – das dauert“, erklärt Ralf Gehlen. „Wir müssen sauber arbeiten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.“ Ein besonderes Problem sei der Denkmalschutz. „Denkmalwerte Gebäude dürfen nicht abgerissen werden. Die Eigentümer sind grundsätzlich verpflichtet, sie zu erhalten – oder an jemanden zu veräußern, der das in die Hand nimmt. Leider funktioniert das nicht immer.“

So bleibt am Ende nicht nur der Eindruck, dass Kommunen nur begrenzten Einfluss auf sogenannte „Schrottimmobilien“ haben – und selbst dann nur, wenn Gefahr im Verzug ist. Hambach fasst es pragmatisch zusammen: „Wir handeln mit Augenmaß. Aber wenn wir handeln müssen, dann konsequent.“
pp/Agentur ProfiPress
Maßnahmenkatalog bei Schrottimmobilien
- Schriftliche Aufforderung an den Eigentümer
- Verfügung mit Fristsetzung
- Bauzäune, Absperrungen, Sicherungsmaßnahmen
- Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers
- Mahnverfahren bei Nichtzahlung
- Eintragung einer Grundschuld
- Zwangsversteigerung als letztes Mittel
11/14/2025
