Stadt Mechernich informiert über Regeln auf Straßen und Parkplätzen – Ohne Zugfahrzeug höchstens zwei Wochen – Einfaches Umstellen reicht nicht aus
Mechernich – Ob Wohnwagen, Bootsanhänger oder gewöhnlicher Transportanhänger: Wer einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf einer öffentlichen Straße abstellt, muss einige Regeln beachten. Weil die vielleicht nicht immer allen so ganz klar seien, erklärt die Stadt Mechernich hier noch einmal, wo das Parken erlaubt ist, wie lange ein Anhänger stehen darf und wann aus dem Parken eine unzulässige Nutzung des öffentlichen Raums wird:
„Grundsätzlich dürfen Anhänger überall dort geparkt werden, wo das Parken auch sonst erlaubt ist“, betont die Leiterin des städtischen Ordnungsamts Silvia Jambor. „Halte- und Parkverbote gelten für sie genauso wie für Autos.“ Auch Einfahrten, Feuerwehrzufahrten, Gehwege und andere gesperrte Flächen müssten freigehalten werden. „Diese Regeln gelten für alle Kraftfahrzeuganhänger – unabhängig von ihrer Größe und ihrem Gewicht, innerorts und auch außerorts.“

Wird der Hänger abgekoppelt, gelten zudem spezielle Regeln: Ein Anhänger, der nicht mit einem Zugfahrzeug verbunden ist, darf höchstens zwei Wochen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkt werden. Daran ändern auch findige Tricks nichts.
Bußgeld und Zusatzkosten
„Es reicht nicht aus, den Anhänger nach zwei Wochen ein paar Meter zu verschieben“, erklärt Silvia Jambor. „Oder ihn innerhalb des Parkstreifens, beziehungsweise desselben Straßenabschnitts, umzuparken.“ Auch eine kurze Fahrt setze die Frist nicht neu in Gang. „Eine neue Zweiwochenfrist beginnt erst, wenn der Anhänger tatsächlich an einem anderen Ort geparkt wird, und nicht nur zum Schein kurz woanders abgestellt wurde.“
Je nach Parkdauer kann es teuer werden: „Wer seinen Anhänger länger als zwei Wochen parkt, muss laut Straßenverkehrsordnung mit einem Verwarngeld von 20 Euro rechnen.“ Wird der Anhänger deutlich länger abgestellt – zum Beispiel über den Winter oder weil er als Werbefläche genutzt wird – kann gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW ein Bußgeld von bis zu 1 000 Euro verhängt werden. Außerdem würde die Stadt den Hänger in diesem Fall zügig entfernen lassen. „Die Kosten für das Abschleppen und die etwaige Aufbewahrung hat der Besitzer zu tragen.“ Auch heruntergelassene Stützen auf einem freien öffentlichen Parkplatz oder ein dauerhaft verbundenes Stromkabel gelten als „unerlaubte Sondernutzung“, für die keine Zweiwochenfrist gilt. In diesem Fall drohen dem Halter oder der Halterin ebenfalls Bußgeld und Abschleppkosten.
Damit es soweit gar nicht erst kommt, bittet die Stadt Mechernich alle Halterinnen und Halter, länger nicht benötigten Anhänger auf einem privaten Stellplatz unterzubringen. Das entlastet nicht nur Nachbarn und Anwohner, sondern alle Verkehrsteilnehmer. Denn: „Öffentlicher Parkraum dient allein dem Besucherverkehr. – Und ist damit nur für kurzeitiges Parken gedacht.
pp/Agentur ProfiPress
08/20/2026
