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Minijobber dürfen mehr verdienen

Verdienstobergrenze von 400 auf 450 Euro angehoben – Neue Rentenversicherungspflicht – Materie laut Mechernicher Steuerexpertin Claudia Weishaupt nicht unbedingt einfacher – Im Zweifelsfall professionellen Rat holen

Steuerexpertin Claudia Weishaupt, hier mit ihrem Kollegen Hajo Heinen, rät 450-Euro-Jobbern und auch Arbeitgebern, sich bei Fragen zur neuen Sozialversicherungslage so genannter Minijobber bei Fachleuten ihres Vertrauens professionell beraten zu lassen. Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress

Mechernich „Minijobs“ sind bei Zuverdienern, Hausfrauen und Rentnern sehr beliebt. Auch bei Studenten und Schülern sind sie gefragt, um ihr Taschengeld oder Bafög aufzubessern. Die Freude der bisherigen 400-Euro-Jobber dürfte vermutlich groß sein, sagt Claudia Weishaupt von der Mechernicher Steuerkanzlei „Heinen, L`homme, Weishaupt“, die auch in Schleiden und Heimbach ansässig ist. Denn sie sind, so Weishaupt, seit dem 1. Januar de facto 450-Euro-Jobber.

Unter die sogenannten abgabenfreien geringfügigen Beschäftigungen fallen zum Beispiel Aushilfsjobs in Einkaufszentren, Empfangsjobs oder auch zeitlich befristetes Kellnern. Die Versicherungspflicht war bislang in diesem Rahmen nicht gegeben, man konnte allerdings freiwillig die Versicherungsabgaben tätigen und damit kranken- und rentenversichert sein. Auch Bürger, die einen Minijob neben ihrem Hauptberuf ausübten, konnten sich diesen für die Rentenversicherung anrechnen lassen.

Der Gesetzgeber, so berichtet die Steuerexpertin, hat die Verdienstobergrenze für Minijobs nun von 400 auf 450 Euro im Monat angehoben. Minijobber können nun bis zu 450 Euro im Monat verdienen, ohne – wie bisher – von ihrem Lohn Sozialversicherungsabgaben zahlen zu müssen. Der errechnete Monatsverdienst wird immer als durchschnittliches Jahresgehalt gerechnet, wenn also ein Monatslohn mal über 450 Euro liegt, kann dies noch ausgeglichen werden. Allerdings werden dafür seit Beginn des Jahres auf die 450-Euro-Jobs grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge erhoben. Es sei denn, man lässt sich davon befreien, was auch möglich ist.

Die neuen Regelungen gelten nur für Verträge, die ab dem 1. Januar abgeschlossen wurden. Allerdings: Arbeitnehmer, die schon vor 2013 zwischen 400 und 450 Euro im Monat verdient haben und damit erst neuerdings Mini-Jobber sind, sind an das alte Recht gebunden und haben somit keine Möglichkeit von ihrer Versicherungspflicht befreit zu werden.

Minijobs seien damit lukrativer, aber in der Abwicklung nicht unbedingt einfacher geworden, so Claudia Weishaupt: „Man sieht, die Abwicklung der Sozialversicherungsbeiträge ist komplizierter geworden, man sollte sich im Zweifel auf jeden Fall von einem Steuerberater helfen lassen.“

Des Weiteren weist Weishaupt auf die Anhebung der so genannten „Midijobs“ hin. „Midijobs“ seien „durch eine Gleitzone gekennzeichnet, die von 450,01 Euro bis zu 850 Euro reicht“, sagt Claudia Weishaupt. Innerhalb dieser erhöht sich der Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers je nach Lohniveau von rund elf 11 auf ca. 21 Prozent. Dies, so Weishaupt, habe den Vorteil, dass Arbeitnehmer, die von einem Minijob in besser bezahlte Arbeit wechseln, nicht plötzlich direkt die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

 Julius Mey/pp/Agentur ProfiPress