Baumschutzsatzung beachten
Bäume in bebauten Ortslagen dürfen nicht einfach gefällt oder extrem beschnitten werden – Bei Anzeige durch andere Bürger muss Verwaltung reagieren – Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro – Satzung auf der städtischen Homepage einzusehen – Stadt berät gerne auch persönlich
Mechernich – Wenn Bäume soweit zurückgeschnitten werden, dass kaum mehr als der Stamm übrig bleibt, oder wenn sie gar ganz gekappt werden, droht ein Bußgeld in Höhen von bis zu 25.000 Euro. Christof Marx, Landschaftsplaner in der Mechernicher Stadtverwaltung, erklärt: „Wir versuchen eigentlich, die Baumschutzsatzung möglichst bürgernah umzusetzen – drücken also auch schon mal ein Auge zu.“ Wenn aber der Verstoß allzu heftig sei oder, was häufig vorkomme, Bürger von Seiten Dritter bei ihm angezeigt würden, sei er gezwungen, zu reagieren.
Die Baumschutzsatzung, die auf der städtische Homepage unter dem Link „Rathaus & Service“ (Satzungen) einzusehen ist, regelt den Baumbeschnitt für Bäume innerhalb von Ortschaften mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern in einem Meter Höhe. Ausgenommen sind Fichten, Tannen, Pappeln und Zedern. In der Satzung ist vom „charakteristischen Aussehen“ der Bäume die Rede, das erhalten bleiben muss. „Wenn Bäume so weit wie hier herunter geschnitten werden“, erläutert Marx mit Blick auf ein Foto, dass ihm zugesandt wurde, „kann der Baum sich nie mehr richtig erholen und bleibt für immer verstümmelt.“ Ein anderer Fall ist die Baumfällung auf Baugrundstücken. „Wenn ein Bauvorhaben auf einem Grundstück mit Bäumen besteht, ist es ratsam, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Marx: „Wenn der Bauantrag gestellt, also das Vorhaben konkret ist, vereinbaren wir einen Ortstermin. Selbstverständlich würden nötige Fällungen dann genehmigt, so der Landschaftsarchitekt. Gemäß der Baumschutzsatzung werden gleichzeitig so genannte Ersatzbepflanzungen festgelegt, also neue Bäume, die gepflanzt werden sollen. „So ist allen genüge getan – dem Bauherrn und auch dem Umweltschutz“, so Marx.
Wer seine Bäume und/ oder Sträucher im „normalen“ Umfang beschneiden möchte, sollte dies ausschließlich in der vegetationsfreien Zeit, konkret vom 1. Oktober bis 28. Februar, tun. Hintergrund ist unter anderem auch der Schutz etwa von Vögeln, die in Bäumen nisten. Die Stadt ist übrigens nur innerhalb der Ortschaften zuständig. Bäume und Gehölze außerhalb obliegen den Bestimmungen der Unteren Landschaftsbehörde, also des Kreises Euskirchen.
Christof Marx, der seit 1990 als Landschaftsarchitekt unter anderem für den Baumschutz bei der Stadt Mechernich zuständig ist, berät Bürger auch gerne persönlich am Telefon unter Tel. 02443/ 49-4114 oder per Email an c.marx@mechernich.de .
pp/Agentur ProfiPress